Akkreditierung
Urteil im VUP-Musterprozess zur Gebührenverordnung rechtskräftig
Akkreditierungsstelle zieht Berufung zurück
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat einer Pressemitteilung zufolge ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts (VG Berlin) im VUP-Musterprozess zur noch gültigen Gebührenverordnung zurückgenommen. Das Ende 2016 erfolgte Gerichtsurteil ist damit zugunsten des klagenden VUP-Mitglieds rechtskräftig. Im Lichte dieser Entscheidung müssen nun auch die von Mitgliedern des Deutschen Verbandes Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) eingelegten Widersprüche entschieden werden.
Wie die DAkkS auf ihrer Internetseite mitteilt, habe eine weitere gerichtliche Klärung von Rechtsfragen zur alten Kostenverordnung mit Veröffentlichung der neuen Gebührenverordnung für die Akkreditierungsstelle an grundsätzlicher Bedeutung verloren. Darüber hinaus teilt die Akkreditierungsstelle mit, dass sie ihre Gebührenpraxis im Lichte der Entscheidung des VG Berlin bereits angepasst habe. Das von einem mittelständischen Mitgliedsunternehmen angestrengte Urteil besagt nach Darstellung der DAkkS, "dass für den Fall der Beteiligung einer Befugnis erteilenden Behörde die Überwachung nicht über die Tarifstelle 4.2.1 abgerechnet werden kann, wenn die Überwachung ausschließlich durch deren Begutachter durchgeführt wurde" (mehr zum Urteil: VUP-Info 16.268).
Der VUP hatte in der Vergangenheit seinen Mitgliedern empfohlen, Widerspruch gegen Gebührenbescheide einzulegen. Dabei sollte die DAkkS zunächst um Aussetzung der Entscheidung zu dieses Widersprüchen ersucht werden, bis dieser vom VUP initiierte "Musterprozess" Rechtsgültigkeit erlangt.
Mit der Rechtsberatung des VUP wird momentan eine Information an die Mitglieder des VUP abgestimmt, aus der hervorgehen wird, was die Entscheidung der DAkkS hinsichtlich dieser Widersprüche bedeutet und auf was in der Kommunikation mit der DAkkS im nun einsetzenden Fortgang der Widerspruchsverfahren zu achten ist.
Den betroffenen VUP-Mitgliedern wird dringend empfohlen, unter Beachtung eventueller Fristen, diesen Hinweis des VUP zunächst abzuwarten, um entsprechend rechtssicher auf die nun in Kürze zu erwartenden Entscheidungen der DAkkS reagieren zu können.